Angebote:

Die NoVA wird fällig, wenn ein Kraftfahrzeug in Österreich an Kunden geliefert wird, oder zum ersten Mal zum Verkehr in Österreich zugelassen wird (Import, Übersiedlung).

Ausschließlich elektrisch oder elektrohydraulisch betriebene Fahrzeuge sind von der Normverbrauchsabgabe befreit.

Die Ausfuhrlieferung in Drittstaaten oder andere Mitgliedstaaten ist ebenfalls von der NoVA befreit.

 

Die Befreiung von der NoVA kann im Wege der Vergütung geltend gemacht werden, wenn ein begünstigter Zweck nachgewiesen werden kann. Dazu zählen:

  • Vorführkraftfahrzeuge,
  • Fahrschulkraftfahrzeuge,
  • Miet-, Taxi- und Gästewagen
  • Kraftfahrzeuge, zur kurzfristigen Vermietung verwendet,
  • Kraftfahrzeuge, die für Zwecke der Krankenbeförderung und im Rettungswesen verwendet werden,
  • Leichenwagen ,
  • Einsatzfahrzeuge der Feuerwehren sowie
  • Begleitfahrzeuge für Sondertransporte
  • Fahrzeuge, die von Botschaften, Konsulaten, internationale Organisationen und Diplomatinnen/Diplomaten gekauft oder geleast werden

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